Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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dem Bestimmungsorte auf Gefahr und Kosten des Versenders weiterbefördern zu 
lassen, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung der Güter vom Absender 
oder Empfänger Verfügung getroffen ist. Dasselbe gilt von Gütern, deren Be- 
stimmungsort eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Eisenbahnstation ist. 
Die vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung, soweit die Ver- 
waltung Rollfuhrunternehmer zur Beförderung der Güter nach seitwärts belegenen 
Orten bestellt hat (cfr. §. 14.). 
Der Versender erklärt sich durch die Aufgabe des Gutes auch damit ein- 
verstanden, daß die Eisenbahn Güter, deren An- und Abnahme verweigert oder 
nicht rechtzeitig bewirkt, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem 
schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder nur die Fracht, nicht aber auch die Rück- 
fracht sicher decken, oder endlich solche Güter, deren angebotene Zurücknahme durch 
den Versender bei verweigerter Abnahme Seitens des Adressaten, oder im Falle, 
daß der Adressat nicht zu ermitteln ist, unterbleibt, ohne weitere Förmlichkeit 
bestmöglich verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen bezahlt zu machen, 
und den Ueberschuß dem Absender überweist. 
Das Gleiche gilt für den Fall, daß der Versender nicht zu ermitteln ist. 
Herrenlose Güter, welche sich im örtlichen Bezirk der Eisenbahn vorfin- 
den, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Abschnitts A. §. 33. 
§. 17. 
Haftpflicht im Allgemeinen. 
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach 
welchem der Transport durch mehrere, sich an einander anschließende Eisenbahnen 
zu bewirken ist, so haften als Frachtführer für den ganzen Transport nicht 
sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen 
haben, sondern nur die erste und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Fracht- 
briefe zuletzt übernommen hat; eine der übrigen in der Mitte liegenden Eisen- 
bahnen kann nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden, wenn 
ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden, dessen Ersatz gefordert wird, auf ihrer 
Bahn sich ereignet hat. 
Der den Eisenbahnen unter einander zustehende Rückgriff wird dadurch 
nicht berührt.  
§. 18. 
Haftpflicht der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie 
sich bei Ausführung des von ihr übernommenen Transportes bedient. 
§. 19. 
Umfang und Zeitdauer der Haftpflicht. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung des Gutes seit dem nach §. 4. festzustellenden Zeitpunkte der Empfang- 
nahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß der Verlust 
oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natur- 
liche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, 
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