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gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel
der Verpackung entstanden ist. Der Ablieferung an den Adressaten steht die
Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s. w. und im Falle
des §. 16. die Ablieferung in ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spedi-
teur gleich.
Als in Verlust gerathen ist das Gut erst vier Wochen nach Ablauf der
Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Fracht-
briefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an
welche die Ablieferung nach Vorstehendem gültig erfolgen kann, und durch Be-
zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen
Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar
waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der
Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des
Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht
und der Anspruch spätestens innerhalb vier Wochen bei der Ei:enbahnverwaltung
schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung
entstanden ist.
Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen
Verminderung und Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, von dem Ab-
laufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein
müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle
Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre,
von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist.
In allen Verlust- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltun-
gen die eingehendsten Recherchen anzustellen und auf Erfordern den Berechtigten
aktenmäßige und genaue Mittheilungen über das Resultat der Nachforschungen
zu geben.
Durch die Zahlung der Entschädigungssumme Seitens der Eisenbahn und
deren ohne Vorbehalt geschehene Annahme Seitens des Entschädigungsberechtigten
gehen dessen Rechte auf das in Verlust gerathene Gut, auch wenn es später
wieder aufgefunden wird, auf die Eisenbahn über. Der Entschädigungsberechtigte
kann sich jedoch bei Empfangnahme der Entschädigungssumme vorbehalten, das
in Verlust gerathene Gut, wenn es später wieder aufgefunden wird, binnen vier
Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung der erhaltenen
Entschädigungssumme abzunehmen.
Der Transport von dem Orte, wo das Gut wieder aufgefunden worden,
bis zu dem im Frachtbriefe angegebenen ursprünglichen Bestimmungsorte hat in
diesem Falle für den Empfangsberechtigten kostenfrei zu erfolgen.
Bei einem solchen Vorbehalt ist dem Entschädigungsberechtigten eine Be-
scheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen.
Jedes Recht aus dem Vorbehalte erlischt, wenn dasselbe nicht innerhalb
der gestellten Frist wirklich ausgeübt wird.
§. 20.