Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel 
der Verpackung entstanden ist. Der Ablieferung an den Adressaten steht die 
Ablieferung an Packhöfe, Lagerhäuser, Revisionsschuppen u. s. w. und im Falle 
des §. 16. die Ablieferung in ein öffentliches Lagerhaus oder an einen Spedi- 
teur gleich. 
Als in Verlust gerathen ist das Gut erst vier Wochen nach Ablauf der 
Lieferungszeit zu betrachten. Durch Annahme des Gutes Seitens des im Fracht- 
briefe bezeichneten Empfängers oder seiner Leute oder derjenigen Personen, an 
welche die Ablieferung nach Vorstehendem gültig erfolgen kann, und durch Be- 
zahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen die Eisenbahn. Nur wegen 
Verlustes oder Beschädigungen, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar 
waren, kann die Eisenbahn auch nach der Annahme und nach Bezahlung der 
Fracht in Anspruch genommen werden, jedoch nur, wenn die Feststellung des 
Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht 
und der Anspruch spätestens innerhalb vier Wochen bei der Ei:enbahnverwaltung 
schriftlich angemeldet worden ist, und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder 
die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung 
entstanden ist. 
Außerdem erlöschen alle Ansprüche wegen gänzlichen Verlustes, wegen 
Verminderung und Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, von dem Ab- 
laufe des Tages an gerechnet, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein 
müssen, und, sofern das Gut angenommen, die Fracht aber nicht bezahlt ist, alle 
Ansprüche wegen Verminderung oder Beschädigung des Gutes nach Einem Jahre, 
von dem Ablaufe des Tages an, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In allen Verlust- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltun- 
gen die eingehendsten Recherchen anzustellen und auf Erfordern den Berechtigten 
aktenmäßige und genaue Mittheilungen über das Resultat der Nachforschungen 
zu geben. 
Durch die Zahlung der Entschädigungssumme Seitens der Eisenbahn und 
deren ohne Vorbehalt geschehene Annahme Seitens des Entschädigungsberechtigten 
gehen dessen Rechte auf das in Verlust gerathene Gut, auch wenn es später 
wieder aufgefunden wird, auf die Eisenbahn über. Der Entschädigungsberechtigte 
kann sich jedoch bei Empfangnahme der Entschädigungssumme vorbehalten, das 
in Verlust gerathene Gut, wenn es später wieder aufgefunden wird, binnen vier 
Wochen nach erhaltener Nachricht hiervon gegen Rückerstattung der erhaltenen 
Entschädigungssumme abzunehmen. 
Der Transport von dem Orte, wo das Gut wieder aufgefunden worden, 
bis zu dem im Frachtbriefe angegebenen ursprünglichen Bestimmungsorte hat in 
diesem Falle für den Empfangsberechtigten kostenfrei zu erfolgen. 
Bei einem solchen Vorbehalt ist dem Entschädigungsberechtigten eine Be- 
scheinigung über die Anmeldung desselben auszustellen. 
Jedes Recht aus dem Vorbehalte erlischt, wenn dasselbe nicht innerhalb 
der gestellten Frist wirklich ausgeübt wird. 
§. 20.
	        
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