Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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f) für Gewichtsverluste: bei frischen und gesalzenen Fischen, Austern und 
Südfrüchten. 
2. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbe- 
deckten Wagen transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der mit 
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Welche Güter die Eisen- 
bahn bei Anwendung einer ermäßigten Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu 
transportiren befugt ist, bestimmt der Tarif, und giebt der Absender sein Ein- 
verständniß mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Auf- 
gabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des 
betreffenden Gutes in gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausdrücklich 
verlangt. Die Eisenbahn ist jedoch in diesem Falle berechtigt, einen Zuschlag 
zu der tarifmäßigen Fracht zu erheben. 
3. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, welche, ungeachtet 
ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf 
dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe 
unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, nicht für den 
Schaden, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangel- 
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist. 
4. Die Eisenbahn haftet in Ansehung derjenigen Güter, deren Auf- und 
Abladen nach Bestimmung des Tarifs oder nach Vereinbarung mit dem Ab- 
sender von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, nicht für den Schaden, 
welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit mangelhafter Verladung 
verbundenen Gefahr entstanden ist. Dagegen haften der Absender beziehungs- 
weise der Empfänger für den Schaden, welcher durch das Auf- oder Abladen 
oder bei Gelegenheit desselben den Fahrzeugen der Eisenbahn zugefügt ist. 
5. Die Eisenbahn haftet in Ansehung begleiteter Güter nicht für den 
Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die 
Begleitung bezweckt wird. 
6. In allen vorstehend unter 1. bis 5. gedachten Fällen wird bis zum 
Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein eingetretener Schaden, wenn er 
aus der Seitens der Eisenbahn nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, 
aus derselben wirklich entstanden ist. 
7. Die vorstehend unter 1. bis 5. bedungenen Befreiungen treten nicht 
ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Schuld der Bahnverwal- 
tung oder ihrer Leute entstanden ist. 
8. Gewichtsmängel werden nicht vergütet, soweit für die ganze durchlaufene 
Strecke das Fehlende bei trockenen Gütern nicht mehr als Ein Prozent, bei 
nassen Gütern, denen geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Rinden, Wurzeln, 
Stroh, geschnittener Taback, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, frische Früchte 
frische Tabacksblätter, Schaafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes 
Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete 
Fische, Hopfen und frische Kitte (andere dahin zu rechnende Gegenstände müssen 
in
	        
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