Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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standene Werthverminderung nach Verhältniß des gemäß der Bestimmung 
ad 1. zu ermittelnden Werthes zu dem ad 2. und 3. erwähnten Maximal- 
satze vergütet. 
§. 24. 
Haftpflicht für Versäumung der Lieferungszeit. 
Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der 
Lieferungszeit (§. 12.) entstanden ist, sofern sie nicht beweist, daß sie die Ver- 
spätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
habe abwenden können. 
Durch Annahme des Gutes Seitens des im Frachtbriefe bezeichneten 
Empfängers oder seiner Leute, oder derjenigen Personen, an welche die Abliefe- 
rung nach §. 19. gültig erfolgen kann, und durch Bezahlung der Fracht erlöschen 
alle Ansprüche aus Versäumung der Lieferungszeit. Ist das Gut nicht ange- 
nommen, oder die Fracht nicht bezahlt, so erlöschen sie nach Einem Jahre. Diese 
Frist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen 
ist, und, wenn sie überhaupt nicht erfolgt ist, mit dem Ablaufe der Lieferungszeit. 
§. 25. 
Geldwerth der Haftung für Versäumung der Lieferungszeit. 
Der von der Eisenbahn zu leistende Ersatz des durch Versäumung der 
Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberechtigten nachzuweisenden 
Schadens wird, im Falle die Versäumniß nicht mehr als 24 Stunden beträgt, 
den Betrag der halben Fracht, und im Falle längerer Versäumniß als 24 Stun- 
den, den Betrag der ganzen Fracht nicht übersteigen. 
Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz sich sichern, 
so hat er einen bestimmten Betrag als sein Interesse an der rechtzeitigen Lieferung 
durch Eintragung in die dazu bestimmte Rubrik des Frachtbriefes zu deklariren. 
Diese Deklaration muß Behufs ihrer Gültigkeit in der gedachten Rubrik mit 
Buchstaben eingetragen und mit dem schriftlichen Visum der Versand- Güter- 
Expedition versehen sein. - 
Hat der Versender einen bestimmten Betrag als das Interesse der recht- 
zeitigen Lieferung in dieser Form ausdrücklich angegeben, so ist die Eisenbahn 
auch über den Betrag der Fracht hinaus, bis höchstens zu dem Betrage der de- 
klarirten Summe, den nachgewiesenen Schaden zu vergüten verpflichtet. 
Es wird in diesem Falle jedoch ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für 
je 3 Thaler der deklarirten Summe — angefangene 3 Thaler für voll gerechnet — 
für die ersten 20 Meillen. 1/12 Gr., 
für die folgenden 30 Meilen. 1/24 Gr. 
für jede weiteren folgenden 50 Meilen .. .. .. .. . ... 1/24 Gr. 
nicht übersteigen darf. Angefangene 20 resp. 30 und 50 Meilen werden für voll 
gerechnet. 
Ueberschießende Pfennige sind auf volle Silbergroschen abzurunden. Der 
geringste Frachtzuschlag beträgt 1 Sgr. 
§. 26.
	        
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