Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Auf den Bahnhöfen sind bei Dunkelheit eine halbe Stunde vor der An- 
kunft, beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons 
und Anfahrten zu erleuchten. 
Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter bei Tage mindestens 
dreimal und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor 
jedem Zuge revidirt werden. 
Bei der Revision ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu achten. 
§. 6 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom 
Zuge, aus deutlich zu erkennen sind, und Entfernungen von ganzen und 1/100 Meilen 
angeben. 
An den Wechselpunkten der Gefälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an 
denen die Neigungen der Bahn deutlich erkennbar zu bezeichnen, auch die Längen 
der betreffenden Strecken anzugeben sind. 
Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzu- 
bringen, welches die Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge 
vorgeschoben werden können, onne den Durchgang derselben auf dem anderen 
zu hindern.  
In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in gleicher Ebene 
mit der Bahn sind Warnungstafeln aufzustellen, welche zugleich die Stelle des 
Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, Reiter und Viehheerden anhalten müssen, 
wenn die Barrièren geschlossen sind. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
§. 7. 
Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 25.) ohne 
Gefahr stattfinden können. §. 8. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer 
technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Die 
bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck der 
äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabrik- 
nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauer- 
hafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.  
Zu dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Queck- 
silber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven. 
durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um die 
Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile, resp. die Richtigkeit der Feder- 
wagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 
 §. 9. 
Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register zu 
68* füh-
	        
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