Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit 
angemessen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren 
Durchfahrung 3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung. 
Die Personen- und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vor- 
richtungen zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.  
§. 15. 
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen 
mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das 
Betriebsreglement gestattet sind. §. 16. 
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meilen durchlaufen 
haben, resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens 
je zwei Jahren einer periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die  Achsen, 
Lager und Federn abgenommen werden müssen. 
§. 17. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Re- 
visionsregistern geführt wird;  
c)  das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Räder; 
d)  das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
§. 18. 
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst 
welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thun- 
lichst beseitigt und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann. 
III. Einrichtungen und Maaßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§. 19.  
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der mittleren Zeit des 
Ortes gestellt ist. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von 
dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch im Dunkeln 
erkennbar sein.  
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen 
im Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
§. 20. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer das in ihrer 
Richtung rechts liegende Geleise befahren.   
Aus-
	        
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