Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Geleissperrungen nach vor- 
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen gestattet. 
Für die Doppelstrecken in den Bahnhöfen sind Abweichungen von dieser 
Bestimmung unter Verantwortlichkeit des Vorstehers der Station zulässig. 
§. 21. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist untersagt, wenn sich nicht 
eine arbeitende Maschine an der Spitze des Zuges befindet. Für langsame Rück- 
wärtsbewegungen des Zuges in Nothfällen oder auf den Bahnhöfen und bei 
Arbeitszügen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Geschwindig- 
keit 20 Minuten die Meile nicht übersteigt. 
Bei Zügen mit Lokomotiven an der Spitze ist das Nachschieben zulässig: 
a) beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken; 
b) bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
§. 22. 
Mehr als 200 Achsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche 
Züge,  in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 150 Achsen 
stark sein. 
  §. 23. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen 
den Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahn- 
höfen dann gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als höchstens 
20 Minuten die Meile beträgt. §. 24. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren geschlossen sind 
und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist.  
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander 
nur in Stationsdistanz folgen. Nöthigenfalls sind zu dem Behuf Signal- 
Zwischenstationen anzulegen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist 
dies zu signalisiren. §. 25. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über- 
schritten werden darf, wird bei Steigungen von nicht über 1:200 und Krüm- 
mungen von nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 5 Minuten, 
für Personenzüge 6 Minuten, 
für Güterzüge auf 10 Minuten  
pro Meile festgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß 
diese Geschwindigkeit angemessen verringert werden.  
Lang-
	        
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