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§. 30.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann
mit den Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb
keine Beschleunigung der Güterzüge eintreten.
§. 31.
Jeder Zugführer hat einen Stundenzettel zu führen, in welchem die Ab-
gangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Haltepunkten genau zu verzeich-
nen sind.
§. 32.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden,
daß die im §. 13. vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befinden
und daß letztere im Wesentlichen gleichmäßig vertheilt sind. Bei stärkeren Stei-
gungen als 1 zu 200 soll der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst-
folgenden Wagen fest verkuppelt, die Sicherheitsketten eingehangen, die Verbin-
dung zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeife hergestellt, die einzelnen
Wagen thunlichst gleichmäßig belastet, die nöthigen Fahrsignale und Laternen
angebracht und die Bremsen vorschriftsmäßig vertheilt sind. Diese Revision ist
unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so
oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
In den Personenzügen müssen die Zughaken so weit zusammengezogen
sein, daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren. In
gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar
vor und unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen.
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß min-
destens Ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Bei der
den Postwagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes
möglichste Rücklicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als Schutz-
wagen ist thunlichst zu vermeiden.
, §. 34.
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig
bewacht, der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten
Station ordnungsmäßig gemeldet ist.
§. 35.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung
des Betriebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern
und in fest abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 69 Die