Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 40. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) der Zug soll langsam fahren, 
3) der Zug soll still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
ad 1. durch weißes Licht, 
ad 2. durch grünes Licht, 
ad 3. durch rothes Licht, 
gegeben werden. 
§. 41. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten 
an den Lokomotivführer geben können.  
§. 42. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen. 
 §. 43. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer 
von der Eisenbahnverwaltung resp. Aufsichtsbehörde erlassenen  Instruktion ge- 
handhabt; es müsen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben 
und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge 
benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1) der Zug geht nicht ab, 
2) es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen 
erfolgen. 
Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portativen 
Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufge- 
stellt sein. 
 
§. 44. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel 
durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher- 
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden 
Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 
 Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplan- 
mäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine be- 
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