Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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litair- und Polizeichefs insofern gleich als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper 
und die Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.  
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, 
müssen  auf den Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen 
auffahren. 
Die Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten 
Vorplätzen, soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, 
steht den Bahnpolizei- Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere 
Vorschriften Anderes bestimmen. 
§. 54. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie 
von Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, 
sofern solche nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen 
erfolgen. 
 §. 55. 
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh 
ist derjenige verantwortlich, welcher die ihm obliegende Aufsicht über dasselbe ver- 
nachlässigt. 
Uebertreiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge 
darf zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr 
stattfinden. §. 56.  
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der 
Eisenbahnverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. 
§. 57.   So lange die Ueberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, 
Treiber von Viehheerden, bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. Dasselbe 
gilt für den Fall, daß die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Ueber- 
gängen ertönen. Fußgänger dürfen sich den verschlossenen Barrièren nähern, 
dieselben aber nicht öffnen. §. 58. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit 
Einschluß der Telegraphen,  sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen 
das Auflegen von Steinen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nach- 
ahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und über- 
haupt die Vornahme aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
§. 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere 
Transportgegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, 
in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne 
Anzeige zu versenden.  
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