Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht 
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte 
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag 
von 2 Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Per- 
sonenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner 
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen 
können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er 
keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer 
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gericht- 
liche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten. 
§. 68. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51—60. und 66. 
enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen  Behörden fest- 
zusetzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältniß- 
mäßiger Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen 
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
§. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisen- 
bahnbeamten (§. 72.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften, 
welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder 
letzteren Falls nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution 
erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen 
darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach 
derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen. 
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann 
sich der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und 
Festnahme nicht entziehen.  
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an 
den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern. 
§. 70. 
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die fest- 
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befind- 
lichen  Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort ab- 
liefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem 
Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, 
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung 
  
vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention 
konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die 
Polizeibehörde oder den kompetenten Staats- oder Polizei-Anwalt eingesendet 
werden muß. §. 71. 
Ein Abdruck der §§. 51—71. dieses Reglements muß in jedem Passagier- 
zim- 
	        
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