— 476 —
die ganze von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht
sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze, vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag
von 2 Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Per-
sonenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen
können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er
keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. Wer
die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die gericht-
liche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.
§. 68.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51—60. und 66.
enthaltenen Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden fest-
zusetzenden Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältniß-
mäßiger Gefängnißstrafe geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen
Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
§. 69.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisen-
bahnbeamten (§. 72.) sind ermächtigt, jeden Uebertreter der obigen Vorschriften,
welcher unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, oder
letzteren Falls nicht eine der angedrohten Strafe entsprechende angemessene Kaution
erlegt, deren Höhe jedoch das Maximum der Strafe in keinem Falle übersteigen
darf, wenn er bei der Ausführung der strafbaren Handlung oder gleich nach
derselben betroffen oder verfolgt wird, vorläufig zu ergreifen und festzunehmen.
Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann
sich der Schuldige durch eine Kautionsbestellung der vorläufigen Ergreifung und
Festnahme nicht entziehen.
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde resp. an
den Staats- oder Polizei-Anwalt abzuliefern.
§. 70.
Im Falle einer Festnahme ist den Bahnpolizei-Beamten gestattet, die fest-
genommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befind-
lichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort ab-
liefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei-Beamte eine mit seinem
Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben,
welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Kontraventionsverhandlung
vertritt, welche in der Regel an demselben Tage, an dem die Kontravention
konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die
Polizeibehörde oder den kompetenten Staats- oder Polizei-Anwalt eingesendet
werden muß. §. 71.
Ein Abdruck der §§. 51—71. dieses Reglements muß in jedem Passagier-
zim-