— 562 —
Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Re-
klamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folge von Naturereignissen oder
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird
ein Ersatz nicht gewährt.
Artikel 10.
Briefe mit Für die zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete
deklarirtem zur Versendung gelangenden Briefe mit deklarirtem Werthe ist die Taxe im
Werthe Voraus zu entrichten.
Diese Taxe setzt sich zusammen:
a) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe,
b) aus der Assekuranzgebühr; dieselbe beträgt:
1) bei Briefen aus dem Norddeutschen Postgebiete sechs Pfennige für
jede 20 Thaler oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum
jedoch 2 Sgr.;
2) bei Briefen aus dem Niederländischen Postgebiete zwei Cents für
jede 20 Gulden oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum
jedoch 10 Cents.
Artikel 11.
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande
Anwendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von
Frankocouverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend.
Auf die mit Freimarken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Brief-
postsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch
unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung
der Annahme der Sendung.
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Brief-
postsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der
Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des
Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im
Falle die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre.
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstat-
tung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den
tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung.
In den Fällen, wo das von dem Empfänger eines ungenügend frankirten
Briefes zu entrichtende Ergänzungsporto in einen Bruch unter einem halben
Silbergroschen oder in einen Betrag unter fünf Cents ausgeht, wird dafür Sei-
tens der Norddeutschen Postverwaltung für ihre Rechnung der Betrag von einem
halben Silbergroschen und Seitens der Niederländischen Verwaltung für ihre
Rechnung der Betrag von fünf Cents erhoben werden.
Postfreimar-
ken.
Art.