Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange 
derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Re- 
klamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. 
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folge von Naturereignissen oder 
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird 
ein Ersatz nicht gewährt. 
Artikel 10. 
Briefe mit Für die zwischen dem Norddeutschen und dem Niederländischen Postgebiete 
deklarirtem zur Versendung gelangenden Briefe mit deklarirtem Werthe ist die Taxe im 
Werthe Voraus zu entrichten. 
Diese Taxe setzt sich zusammen: 
a) aus dem Porto für gewöhnliche frankirte Briefe, 
b) aus der Assekuranzgebühr; dieselbe beträgt: 
1) bei Briefen aus dem Norddeutschen Postgebiete sechs Pfennige für 
jede 20 Thaler oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum 
jedoch 2 Sgr.; 
2) bei Briefen aus dem Niederländischen Postgebiete zwei Cents für 
jede 20 Gulden oder einen Theil dieses Betrages, als Minimum 
jedoch 10 Cents. 
Artikel 11. 
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im Ursprungslande 
Anwendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung von 
Frankocouverts sind die Festsetzungen der betreffenden Postverwaltung maaßgebend. 
Auf die mit Freimarken oder Frankocouverts unzureichend frankirten Brief- 
postsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch 
unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarken oder Couvertstempel. 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Portos gilt für eine Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichend frankirten Brief- 
postsendungen wird derjenigen Verwaltung, an welche die Ueberlieferung der 
Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitiger Anrechnung des 
Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehen haben würde, im 
Falle die Sendung unfrankirt abgesandt worden wäre. 
Sind von dem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstat- 
tung des Mehrbetrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den 
tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung. 
In den Fällen, wo das von dem Empfänger eines ungenügend frankirten 
Briefes zu entrichtende Ergänzungsporto in einen Bruch unter einem halben 
Silbergroschen oder in einen Betrag unter fünf Cents ausgeht, wird dafür Sei- 
tens der Norddeutschen Postverwaltung für ihre Rechnung der Betrag von einem 
halben Silbergroschen und Seitens der Niederländischen Verwaltung für ihre 
Rechnung der Betrag von fünf Cents erhoben werden. 
Postfreimar- 
ken. 
Art.
	        
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