Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Garantie für 
Briefe mit de- 
klarirtem Wer- 
the. 
— 554 — 
3) Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die Niederländische Post- 
verwaltung nach dem Maaßstabe des einfachen Portosatzes in der Rich- 
tung nach dem Norddeutschen Postgebiete zwei Cents, in der Richtung 
aus dem Norddeutschen Postgebiete drei Pfennige, wogegen der Nord- 
deutschen Postverwaltung der übrige Theil angehört. 
4) Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rück- 
schein, verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets. 
5) Die Assekuranzgebühr für Briefe mit deklarirtem Werth wird zwischen 
den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt. 
6) Die Norddeutsche Postverwaltung hat aus dem auf ihren Theil entfal- 
lenden Betrage der Portosätze für die Korrespondenzen nach und aus 
Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden die Ausgleichung mit den 
resp. Postverwaltungen der gedachten Länder zu übernehmen. 
Artikel 14. 
Dem Absender wird für den Verlust und die Beschädigung der zur Post- 
beförderung reglementsmäßig eingelieferten Briefe mit deklarirtem Werth Ersatz 
geleistet. 
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Briefe ent- 
standenen Schaden wird nur dann Ersatz geleistet, wenn der Gegenstand, welcher 
den Inhalt der Briefe bildet, durch verzögerte Beförderung oder Bestellung 
seinen Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung 
des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht 
genommen. 
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Ver- 
lust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch Krieg, oder 
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes 
herbeigeführt worden ist. 
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt, und zu- 
gleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend 
befunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung 
an dem angegebenen Inhalte Fehlende zu vertreten. 
Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die 
Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt 
und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmend 
gewesen ist. 
 Bei der Feststellung des Betrages des von der Post zu leistenden Schaden- 
ersatzes wird der deklarirte Werth zum Grunde gelegt. Wird jedoch von der 
Post
	        
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