Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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deutschen Postgebiets bei Niederländischen Postanstalten oder von Niederländischen 
Postanstalten bei Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets im Wege des 
Abonnements bezogen werden, sollen dafür den bestellenden Postanstalten keine 
höheren Preise als diejenigen in Rechnung gestellt werden, welche sich aus der 
Zusammensetzung des Einkaufspreises und der für abonnirte Zeitungen im in- 
ternen Verkehr Anwendung findenden Gebühren ergeben. 
Hiernach aufgestellte Preisverzeichnisse mit Angabe der Abonnementsbedin- 
gungen werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich einander mittheilen. 
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels und des Artikels 6. 
wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirenden Theile beschränkt, auf 
Ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und son- 
stiger Druckschriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden 
Gebiet bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als 
statthaft nicht zu erachten ist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von 
Zeitungen im Postdebitswege zu beanstanden. 
Artikel 17. 
 Auf die Briefpostsendungen zwischen den drei Süddeutschen Staaten: 
  Bayern, Württemberg und Baden, sowie dem Kaiserthum Oesterreich einerseits 
  und den Niederlanden andererseits sollen, insoweit diese Briefpostsendungen durch 
  Vermittelung der Norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben 
 Bestimmungen Anwendung finden, welche nach den vorhergehenden Artikeln für 
die Briefpostsendungen zwischen dem Postgebiet des Norddeutschen Bundes und 
dem Niederländischen Postgebiet rücksichtlich der Portotaxe, des Portobezuges, der 
Versendungsbedingungen u. s. w. maaßgebend sind. 
Die Norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre 
alleinige Rechnung — gegenüber der Niederländischen Postverwaltung — die 
desfallsige Ausgleichung und Abrechnung mit den Postverwaltungen der vorge- 
dachten Staaten. 
Diese Festsetzungen beziehen sich auch auf die Postanweisungen mit der 
Maaßgabe, daß im Verkehr mit Oesterreich Postanweisungen bis auf Weiteres 
nicht zulässig sind. 
Artikel 18. 
 Die Norddeutsche Postverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegen- 
  wärtigen Vertrage nach der Thalerwährung angegebenen Portosätze in die Süd- 
  deutsche Guldenwährung u. s. w. möglichst genau bewirken und die Abrundung 
  in die landesüblichen Münzsorten unter Berücksichtigung der bei der Erhebung 
 in Betracht kommenden Verhältnisse stattfinden lassen. 
Artikel 19. 
 In allen Fällen, wo die Auslieferung der Korrespondenz etc. nach dem Ge- 
  sammtgewichte zur Erleichterung des technischen Betriebes und zur Vereinfachung 
  des Abrechnungsverfahrens gereicht, soll von diesem Modus der Auslieferung 
 nach näherer Verständigung der beiden Postverwaltungen Gebrauch gemacht 
werden. 
Die
	        
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