Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die Niederländische Postverwaltung gestattet der Norddeutschen Postver- 
waltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche 
1) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets untereinander 
ausgewechselt und im Transit durch das Niederländische Postgebiet be- 
fördert werden, 
2) zwischen Postanstalten des Norddeutschen Postgebiets und fremden Post- 
anstalten gewechselt werden und das Niederländische Gebiet auf der 
Eisenbahnlinie der Richtung Mastricht- Aachen et vice versa tran- 
sitiren.  
II. Transit gegen Entgelt. 
Der Niederländischen Postverwaltung wird Seitens der Norddeutschen Post- 
verwaltung der Transit geschlossener Briefpackete nach und aus folgenden Ländern 
gegen Entrichtung der nachstehenden Vergütungssätze eingeräumt: 
1) Nach und aus: 
Dänemark, 
Schweden, 2 Sgr. für je 30 Grammen Netto der 
Norwegen, Briefe, 
Nord-Amerika, via ¼ Sgr. für je 40 Grammen Netto der 
Bremen oder Drucksachen und Waarenproben. 
Hamburg 
Sofern Briefpackete aus den Niederlanden nach Schweden und 
Norwegen et vice versa auf dem Wege über Stralsund befördert 
werden, ist Seitens der Niederländischen Pofstverwaltung für die See- 
beförderung außerdem eine Vergütung zu entrichten, welche jedoch in 
keinem Falle höher sein soll, als diejenige, welche die Schwedische Post- 
verwaltung für die Seebeförderung geschlossener Briefpackete mit fremden 
Ländern auf der Route über Stralsund an die Norddeutsche Postkasse 
  
vergütet. 
2) Nach und aus: 
der Schweiz, Italien und den   Niederländischen Besitzungen 2 Sgr.  für je 30 Grammen Netto der 
 ¼ Sgr. für je 40 Grammen Netto der 
in Indien Drucksachen und Waarenproben. 
Gegen die sub 2. aufgeführten Vergütungssätze findet die Beförderung 
sowohl auf dem Norddeutschen Postgebiete, als auch auf den Postgebieten von 
Süddeutschland, resp. Oesterreich statt. 
Was die Briefpackete aus der Schweiz, Italien und den Niederländischen 
Besitzungen in Indien betrifft, so bleibt das Zugeständniß der vorbezeichneten 
Vergütungssätze von der Zustimmung der Süddeutschen Staaten, resp. des Kai- 
serreichs Oesterreich abhängig. Fall 
Falls
	        
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