Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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desselben sind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der 
Heimath der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach 
den Gesetzen der Heimath der Verlobten erforderlich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die 
Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder 
auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen sind. 
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispiels- 
weise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit 
der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten 
festgestellt wird.  
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend 
festgestellt erscheinen. §. 4. 
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche 
die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und 
den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten muß. Diese Bekannt- 
machung muß an der Thüre oder an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder 
in der Kanzlei des Beamten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint 
an dem Amtssitze des Beamten eine Zeitung, so ist die Bekanntmachung außerdem 
einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf des dritten 
Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Bekanntmachung enthal- 
tende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erscheinen- 
den Zeitungen hat der Beamte die Wahl. 
§. 5. 
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letzten sechs Monate 
ihren Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (§. 1.) des Beamten gehabt hat, so 
muß die Bekanntmachung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnsitze nach 
den dort geltenden Vorschriften erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Zeugniß 
der Obrigkeit des früheren Wohnortes darüber beigebracht werden, daß daselbst 
Ehehindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe nicht bekannt seien. 
§. 6. 
Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote 
(§. 4. und 5.) ganz dispensiren. 
Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die 
an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des Beamten: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile 
eingehen wollen, 
und
	        
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