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stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht be-
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikel 52.
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen,
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an
dem für das gesammte Gebiet des Bundes sich darnach herausstellenden Post-
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postver-
waltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken
zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen
Grundsatz der Bundeskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte
dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst
die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten
zu bestreiten.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober-
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundeskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse
bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die