Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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stimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht be- 
steht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, 
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten 
Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861. bis 1865. aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an 
dem für das gesammte Gebiet des Bundes sich darnach herausstellenden Post- 
überschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. 
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden 
den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundes-Postver- 
waltung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden 
Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken 
zu Gute gerechnet.  
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die 
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen 
Grundsatz der Bundeskasse zu. 
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich 
herausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte 
dem Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst 
die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten 
zu bestreiten. 
IX. Marine und Schiffahrt. 
Artikel 53. 
Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober- 
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu 
nehmen sind.  
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundeskriegshäfen. 
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu- 
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse 
bestritten. 
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere 
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.  
Die
	        
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