— 652 —
für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben,
ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der Staats- und Privat-
bahnen, und hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in
Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem
jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab fällt
die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie
es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisen-
bahnen, sowie in Bezug auf die Südhessischen Portofreiheiten für die
Zeit nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer Verständi-
gung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege- und Brückengelder
und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876.
an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Ent-
schädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt;
5) zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevoll-
mächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post- und Tele-
graphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und
in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet
der in Artikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten,
daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwal-
tungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche
es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durch-
schnittlich 130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig,
daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, seinen Haus-
halt empfindlich berührenden Einnahme- Ausfall gesichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be-
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den im
Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe von
100,000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende
Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem
Jahre, in welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be-
theiligt ist
6) zu Artikel 56. der Verfassung bemerkten die Bevollmächtigten des
Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich Badischen Be-
vollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, nach Verneh-
mung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundeskonsulate
errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten Platze
durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden sei.
Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in Zukunft
werde verfahren werden;
7) zu Artikel 62. der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung
der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem
ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur
Rück-