Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No. II. 
  
(Nr. 464.) Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qua- 
lifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
14. April 1870.  
In Verfolg meiner Bekanntmachungen vom 2. September 1868. (Bundes- 
gesetzbl. S. 497.) und vom 10. März 1869. (Bundesgesetzbl. S. 47.) und in 
Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion für den Norddeutschen 
Bund vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß 
diejenigen höheren Lehranstalten,  welche in dem anliegenden dritten Verzeichniß 
aufgeführt sind, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Einrichtung 
vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die ewissenschaftlich Qua- 
fikakation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. F. des Verzeichnisses aufgeführten Lehranstalten dürfen 
dergleichen Qualifikationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Re- 
gierungskommissarius abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, 
welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 14. April 1870. 
  
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 16 Drit- 
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1870.
	        
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