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hafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige.
Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine
Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne vor=
gängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten
Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
§. 161.
Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung
oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in
diesem zu benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen
bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts=
vollzieher das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Partei nach
ibrem Wohnorte zur Post giebt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur
Post als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt.
Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen,
wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt.
§. 162.
Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite geschehen sollen,
müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
§. 163.
Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des vorstehenden Paragraphen
auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem
Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des
Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vor=
bringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. Das
Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig
anzusehen.
§. 164.
Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt
wird, erfolgt an den für die höhere Instanz von dem Gegner bestellten Prozeß=
bevollmächtigten; wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, an den Prozeßbevoll=
mächtigten der zunächst nachgeordneten Instanz; in Ermangelung eines solchen
an den Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz.
Ist auch kein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vorhanden, so erfolgt
die Zustellung an den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz,
bestellten Zustellungsbevollmächtigten in Ermangelung eines solchen an den
Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe zur Post, wenn er einen Zu=
stellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat.
§. 165.
Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher
zugestellt werden soll, angetroffen wird.