Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 233. 
 
Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur münd= 
lichen Verhandlung bei dem Gercchtsschreiber des Prozegerichs einzureichen. 
Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung 
der Klageschrift Sorge zu tragen. 
§. 234. 
Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen 
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monate liegen (Ein= 
lassungsfrist). In Meß.- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens 
vierundzwanzig Stunden.  
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei 
Festsetzung des Termins die Entlassungsfrist zu bestimmen. 
§. 235. 
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache 
begründet. 
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die 
Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die 
Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der 
sie begründenden Umstände nicht berührt; 
3. der Kläger ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Beklagten die 
Klage zu ändern. 
§. 236. 
Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der andern Partei 
nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten 
Anspruch zu zediren. 
Die Veräußerung oder Zession hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der 
Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß 
als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine 
Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient 
auf, so findet der §. 66 keine Anwendung. 
Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache selbst auch gegen den Rechts= 
nachfolger wirksam und vollstreckbar. 
§. 237. 
Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein 
Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf 
einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein 
Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der 
Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechts- 
streit in der Lage, in welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. 
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