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§. 684.
Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen
und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Voll=
strechungsgerichte.
AIs Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtogericht
bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungs=
verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 685.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben vom Gerichtsvollzieher zu
beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe
ist befugt, die im §. 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
Den Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Ge=
richtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in An=
sehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen
erhoben werden.
§. 686.
Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht
erster Instanz geltend zu machen.
Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie be=
ruhen, erst nach dem Schlusse dersenigen mündlichen Verhandlung, in welcher
Einwendungen in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten
geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können.
Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwen=
dungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu
machen im Stande war.
§ .687.
Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner den bei Ertheilung der Voll=
streckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Thatsache, von welcher
das Urtheil die Vollstreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenommene
Rechtsnachfolge bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldner,) in diesen
Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäß=
heit des §. 668 zu erheben.
§. 688.
Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlassung des
Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten Einwendungen die Zwangs=
vollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicher=