Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 789. 
 Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlassen, 
in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu 
bezeichnen sind. 
§. 790. 
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 
Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf 
Begehren abschriftlich mitgetheilt werden. 
§. 791. 
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem 
Gerichtsvollzeher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, 
nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners 
gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen An= 
ordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu ssetzen. 
§. 792. 
Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließ= 
lich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. Die Auf= 
nahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens 
für einen Monat die Zahlung geleistet ist. Wird die Zahlung nicht spätestens 
bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist, so wird 
der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. Gegen den Schuldner, 
welcher aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers 
entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft 
nicht statt. 
§. 793. 
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine 
angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgesetzte 
Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen. 
§. 794. 
Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach 
Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft 
entlassen. 
 §. 795. 
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im §. 711 er= 
wähnten Offenbarungseldes eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann 
auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides 
durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der 
Schuldner später Vermögen erworben habe. 
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