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§. 855.
Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die
betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Auf=
forderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches
zu thun.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei
der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt.
§. 856.
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters
dem Gegner gegenüber gebunden, sobald derselbe die Anzeige von der Ernennung
erhalten hat.
§. 857.
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter stirbt
oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Aus=
führung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt
hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen anderen
Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt.
§. 858.
Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben
Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters be=
rechtigen.
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schieds=
vertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich
verzögert.
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürger=
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden.
§. 859.
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden
Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist:
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernannt
sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde
wegfällt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder
von dem mit ihm geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert;
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen
Stimmengleichheit sich ergeben habe.