Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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2. daß die Verletzung von Gesetzen, obgleich deren Geltungsbereich sich 
nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, die Re= 
vision begründe. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen 
sind dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentreten zur Genehmigung vor= 
zulegen. Dieselben treten, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt, für 
die am Tage des Reichstagsbeschlusses noch nicht anhängigen Prozesse außer 
Kraft. Die genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgesetz geändert 
oder aufgehoben werden. 
§. 7. 
Ist in einem Bundesstaat auf Grund der Bestimmung des Einführungs= 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze §. 8 für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 
ein oberstes Landesgericht errichtet, so wird das Rechtsmittel der Revision bei 
diesem Gerichte eingelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Revisions= 
schrift. Eine Abschrift derselben ist der Gegenpartei von Amtswegen zuzustellen. 
Das oberste Landesgericht entscheidet ohne vorgängige mündliche Ver= 
handlung endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entschei= 
dung der Revision. Erklärt es sich für zuständig, so ist der Termin zur münd= 
lichen Verhandlung von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt 
zu machen. Erklärt es sich dagegen für unzuständig, weil das Reichsgericht zu= 
ständig sei, so sind dem letzteren die Prozeßakten zu übersenden. 
Die Entscheidung des obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit ist 
auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung 
vor dem Reichsgericht ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien be= 
kannt zu machen. 
Die Fristbestimmungen in den §§. 517, 519 der Civilprozeßordnung be= 
messen sich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins zur münd= 
lichen Verhandlung an den Revisionsbeklagten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf das Rechtsmittel der Beschwerde 
entsprechende Anwendung. 
§. 8. 
Der Bestellung eines bei dem obersten Landesgericht oder bei dem 
Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nachdem das oberste 
Landesgericht über die Zuständigkeit Entscheidung getroffen hat. Für die dieser 
Entscheidung vorgängigen Handlungen können die Parteien sich auch durch jeden 
bei einem Land= oder Oberlandesgerichte zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 
Die Zustellung der Abschrift der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten 
und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die 
Parteien erfolgt in Gemäßheit des §. 164 der Civilprozeßordnung. 
§. 9. 
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt, falls es sich um die 
Zuständigkeit solcher Gerichte handelt, welche verschiedenen Bundesstaaten ange= 
hören und nicht im Bezirk eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz 
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