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haben, durch das Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieser Bundesstaaten
ein oberstes Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten errichtet ist.
§. 10.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über das Verfahren in Ent=
mündigungssachen finden auf die Bestellung eines Beistandes für einen Geistes=
schwachen oder für einen Verschwender, insofern diese Bestellung nach den Vor=
schriften des bürgerlichen Rechts erforderlich ist, entsprechende Anwendung.
§. 11.
Die Landesgesetze können in anderen als in den durch ein Reichsgesetz
bestimmten Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Civilprozeßordnung
über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder diese Bestimmungen durch andere
Vorschriften ersetzen, insoweit nicht §. 849 der Civilprozeßordnung entgegensteht.
§. 12.
Gesetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede
Rechtsnorm.
§. 13.
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Civil=
prozeßordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
1. §. 2 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom
29. Mai 1868
2. Artikel 34— 36, 37 Satz 2, 39, 77, 78, 79 Abs. 2, 488, 494,
889 des Handelsgesetzbuchs;
3. §. 6 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatze
für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbei=
geführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871;
4. §. 14 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871, insoweit diese Vorschrift die Unterbrechung der Ver=
jährung an die Anmeldung der Klage knüpft;
5. §. 144 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten, vom 31. März 1873;
6. §. 78 Abs. 3 des Gesetzes über Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.
Dier Artikel 80 der Wechselordnung wird dahin abgeändert, daß die Ver=
jährung auch nach Maßgabe der §§. 190, 254, 461 Abs. 2, 471 Abs. 2 der
Civilprozeßordnung unterbrochen wird.
In den Fällen der Artikel 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuchs ist das
im §. 448 der Civilprozeßordnung bezeichnete Amtsgericht zuständig; auf die
Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachperständigen finden die Vor=