Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankstatuten den Banknoten= 
inhabern rechtsgültig zugesichert sind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch 
eine nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung begründet 
wird, zufolge des §. 709 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ihre Wirksamkeit ver= 
lieren würden, kann die Landesgesetzgebung für die Forderung des Berechtigten 
das bisherige Vorrecht gewähren. 
Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei Jahre nach 
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung, wenn nicht das 
Vorrecht dadurch erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre 
zur Eintragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der 
Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die 
Anmeldung  und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung 
vorbehalten. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf ein gesetzliches Pfand= oder 
Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für Forderungen, welche vor dem 
Inkrafttreten der Civilprozeßordnung entstanden sind, entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeei 
(R. v. Decker).
	        
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