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oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankstatuten den Banknoten=
inhabern rechtsgültig zugesichert sind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch
eine nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung begründet
wird, zufolge des §. 709 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ihre Wirksamkeit ver=
lieren würden, kann die Landesgesetzgebung für die Forderung des Berechtigten
das bisherige Vorrecht gewähren.
Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei Jahre nach
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung, wenn nicht das
Vorrecht dadurch erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre
zur Eintragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der
Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die
Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung
vorbehalten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf ein gesetzliches Pfand= oder
Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für Forderungen, welche vor dem
Inkrafttreten der Civilprozeßordnung entstanden sind, entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeei
(R. v. Decker).