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Reichs-Gesetzblatt
No 7.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen. S. 251.
(Nr. 1168.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im
Betrage von 8.000.000 Mark. Vom 9. Februar 1877.
Auf Grund der durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für
Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 1875
(Reichs= Gesetzbl. S. 18) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur
Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung an Stelle der laut
Bekanntmachung vom 17. November v. J. Ziffer 2 (Reichs-Gesetzbl. für 1877
S. 8) zu demselben Zweck ausgefertigten, am 17. d. M fällig werdenden Reichs=
Schatzanweisungen (Serie II von 1876) wiederum verzinsliche Schatzanweisungen
im Gesammtbetrage von acht Millionen Mark, und zwar in Abschnitten von je
eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark (Serie II
der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe 6r auf drei Prozent für
das Jahr, und die Dauer ihrer Umlaufzeit auf vier Monate, nämlich vom
15. Februar bis 15. Juni 1877 festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 9. Februar 1877.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs- Gesetzbl 1877. 34
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1877.