Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 260 — 
Fünfter Abschnitt. 
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
§. 42. 
Bei der Berechmung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der 
Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach 
welchem der Anfang der Frist sich richten soll. 
§. 43. 
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit 
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher 
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist 
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit 
Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Somptag oder allgemeinen Feiertag, 
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
§. 44. 
Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder 
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden 
ist. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von 
einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. 
§. 45. 
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer 
Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei demjenigen Gerichte, bei welchem 
die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung 
der Versäumungsgründe angebracht werden. 
Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen. 
§. 46. 
Ueber das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig er= 
folgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. 
Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. 
Gegen   die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Be= 
schwerde statt. 
§. 47. 
Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die 
Vollstreckung einer gerichtlichen  Entscheidung nicht gehemmt. 
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.