Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Der  Beschluß,  durch  welchen  ein  gegen  einen  erkennenden  Richter  angebrachtes
  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt  wird,  kann  nicht  für  sich
allein,  sondern  nur  mit  dem  Urtheil  angefochten  werden.

§.  29.

Ein  abgelehnter  Richter  hat  vor  Erledigung  des  Ablehnungsgesuchs  nur
solche  Handlungen  vorzunehmen,  welche  keinen  Aufschub  gestatten.

§.  30.

Das  für  die  Erledigung  eines  Ablehnungsgesuchs  zuständige  Gericht  hat
auch  dann  zu  entscheiden,  wenn  ein  solches  Gesuch  nicht  angebracht  ist,  ein
Richter  aber  von  einem  Verhältnisse  Anzeige  macht,  welches  seine  Ablehnung
rechtfertigen  könnte,  oder  wenn  aus  anderer  Veranlassung  Zweifel  darüber  entstehen,
  ob  ein  Richter  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  sei.

§.  31.

Die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  finden  auf  Schöffen  und  Gerichtsschreiber
  entsprechende  Anwendung.

Die  Entscheidung  über  eine  Ausschließung  oder  Ablehnung  von  Schöffen
erfolgt  durch  den  Amtsrichter.  Ueber  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  eines
Gerichtsschreibers  entscheidet  das  Gericht  oder  der  Richter,  welchem  derselbe  beigegeben
  ist.

§.  32.

Die  Bestimmungen  des  §.  22  finden  auf  Geschworene  Anwendung.

Vierter  Abschnitt.
Gerichtliche  Entscheidungen  und  deren  Bekanntmachung.

§.  33.

Die  Entscheidungen  des  Gerichts  werden,  wenn  sie  im  Laufe  einer  Hauptverhandlung
  ergehen,  nach  Anhörung  der  Betheiligten,  wenn  sie  außerhalb  einer
Hauptverhandlung  ergehen,  nach  erfolgter  schriftlicher  oder  mündlicher  Erklärung
der  Staatsanwaltschaft  erlassen.

§.  34.  ·

Die  durch  ein  Rechtsmittel  anfechtbaren  Entscheidungen  sowie  diejenigen,

durch  welche  ein  Antrag  abgelehnt  wird,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

§.  35.

Entscheidungen,  welche  in  Anwesenheit  der  davon  betroffenen  Person
ergehen,  werden  derselben  durch  Verkündung  bekannt  gemacht.  Auf  Verlangen
ist  ihr  eine  Abschrift  zu  ertheilen.

Die  Bekanntmachung  anderer  Entscheidungen  erfolgt  durch  Zustellung.

Dem  nicht  auf  freiem  Fuße  Befindlichen  ist  das  zugestellte  Schriftstück  auf
Verlangen  vorzulesen.