Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Siebenter Abschnitt. 
Hauptverhandlung vor den Schwurgerichten. 
§. 276. 
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Abschnitte finden auf das 
Verfahren vor den Schwurgerichten insoweit Anwendung, als nicht in diesem 
Abschnitt ein Anderes bestimmt ist. 
§. 277. 
Vor dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung beginnen soll, muß die 
Spruchliste der Geschworenen dem Angeklagten, wenn er sich nicht auf freiem 
Fuße befindet, zugestellt, für den auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten auf 
der Gerichtsschreiberei zur Einsicht niedergelegt werden. 
Die Namen später auf die Spruchliste gebrachter Geschworener sind dem 
Angeklagten bis zum Beginne der Hauptverhandlung mitzutheilen. 
§. 278. 
Die Hauptverhandlung beginnt mit der Bildung der Geschworenenbank 
durch Ausloosung der Geschworenen. 
§. 279. 
Vor der Ausloosung sind, außer den zum Geschworenenamte Unfähigen, 
solche Geschworene auszuscheiden, welche von der Ausübung des Amts in der zu 
verhandelnden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Die erschienenen Ge= 
schworenen sind zur Anzeige etwaiger Ausschließungsgründe aufzufordern. 
Die Entscheidung über das Ausscheiden eines Geschworenen erfolgt nach 
Anhörung desselben durch das Gericht. Beschwerde findet nicht statt. Ein für 
unfähig Erklärter ist in der Spruchliste zu streichen. 
§. 280. 
Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten werden, wenn die 
Zahl der Geschworenen, welche erschienen und nicht in Gemäßheit des vorher= 
gehenden Paragraphen ausgeschieden worden sind, mindestens vierundzwanzig 
beträgt. Anderenfalls ist die Zahl aus der Liste der Hülfsgeschworenen auf 
dreißig zu ergänzen. 
Die Ergänzung geschieht mittels Loosziehung. durch den Vorsitzenden in 
öffentlicher Sitzung. Sie gilt für alle in der Sitzungsperiode noch zu ver= 
handelnden Sachen. 
Die ausgeloosten Hülfsgeschworenen werden unter Hinweis auf die gesetz= 
lichen Folgen des Ausbleibens geladen. Ihre Namen sind in die Spruchliste 
aufzunehmen. 
Es kann zur Bildung der Geschworenenbank schon dann geschritten werden, 
wenn in Folge des Erscheinens von Hülfsgeschworenen die Zahl von vierund= 
zwanzig Geschworenen erfüllt ist.
	        
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