Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 314. 
Ist der Angeklagte von den Geschworenen für nicht schuldig erklärt worden, 
so spricht das Gericht ihn frei. 
Anderenfalls müssen, bevor das Urtheil erlassen wird, die Staatsanwaltschaft 
und der Angeklagte mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. 
§. 315. 
Die Verkündung des Urtheils erfolgt am Schlusse der Verhandlung. 
§. 316. 
In den Gründen des Urtheils ist auf den Spruch der Geschworenen 
Bezug zu nehmen. Die Urschrift des Spruchs ist dem niedergeschriebenen 
Urtheil anzufügen. 
§. 317. 
Ist das Gericht einstimmig der Ansicht, daß die Geschworenen sich in der 
Hauptsache zum Nachtheile des Angeklagten geirrt haben, so verweist es durch 
Beschluß ohne Begründung seiner Anscht die Sache zur neuen Verhandlung 
vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode.. Die Verweisung ist nur 
von Amtswegen und bis zur Verkündung des Urtheils zulässig. 
Betrifft das Verfahren mehrere selbständige strafbare Handlungen oder 
mehrere Angeklagte so erfolgt die Verweisung nur in Ansehung derienigen 
Handlung oder Person, in Bezug auf welche die Geschworenen sich nach An= 
sicht des Gerichts geirrt haben. 
An der neuen Verhandlung darf kein Geschworener Theil nehmen, welcher 
bei dem früheren Spruche mitgewirkt hat. 
Auf Grund des neuen Spruchs ist stets das Urtheil zu erlassen. 
Achter Abschnitt. 
Verfahren gegen Abwesende. 
§. 318. 
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist 
oder, wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige 
Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. 
§. 319. 
Gegen einen Abwesenden kann eine Hauptverhandlung nur dann statt= 
finden, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit 
Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist. 
Für das Verfahren kommen die Vorschriften der §§. 320—326 zur An= 
wendung. 
	        
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