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Auf Erfordern des Verwalters muß der andere Theil demselben ohne
Verzug erklären, ob er von dem Vertrage abgehen will. Unterläßt er dies, so
kommen die Bestimmungen des §. 15 zur Anwendung.
§. 19.
Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des
Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß kann von jedem Theile auf=
gekündigt werden. Die Frist und Zeit für die Kündigung ist, falls eine kürzere
Frist oder nähere Zeit nicht bedungen war, die gesetzliche oder ortsübliche und
in Ermangelung einer solchen von dem Konkursgerichte auf Antrag des Kün=
digenden festzusetzen.
§. 20.
Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 16—19 nicht betroffener Rechts=
verhältnisse die Reichsgesetze oder die Landesgesetze besondere Bestimmungen über
die Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthalten, kommen diese zur
Anwendung.
§. 21.
Wenn in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nichterfüllung
einer Verbindlichkeit oder die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses des Gemein=
schuldners eintritt, so ist der andere Theil nicht berechtigt, die Rückgabe seiner
in das Eigenthum des Gemeinschuldners übergegangenen Leistung aus der
Konkursmasse zu verlangen. Er kann eine Forderung wegen der Nichterfüllung
oder der Aufhebung nur als Konkursgläubiger geltend machen, soweit ihm nicht
ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung zuteht.
Dritter Titel.
Anfechtung.
§. 22.
Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vor=
genommen sind, können als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
§. 23.
Anfechtbar find:
1. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung
des Verfahrens von dem Gemeinschuldner eingegangenen Rechts=
geschäfte, durch deren Eingehung die Konkursgläubiger benachtheiligt
werden, wenn dem anderen Theile zu der Zeit, als er das Geschäft
einging, die Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt
war; sowie die nach der Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungs=
antrage erfolgten Rechtshandlungen, welche einem Konkursgläubiger
Sicherung oder Befriedigung gewähren, wenn dem Gläubiger zu der