Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zeit,  als  die  Handlung  erfolgte,  die  Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag
  bekannt  war;

2.  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung
des  Verfahrens  oder  in  den  letzten  zehn  Tagen  vor  der  Zahlungseinstellung
  oder  dem  Eröffnungsantrage  erfolgten  Rechtshandlungen,
welche  einem  Konkursgläubiger  eine  Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren,
  die  er  nicht  oder  nicht  in  der  Art  oder  nicht  zu  der  Zeit  zu
beanspruchen  hatte,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  ihm  zur  Zeit  der
Handlung  weder  die  Zahlungseinstellung  und  der  Eröffnungsantrag,
noch  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,  ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern
zu  begünstigen,  bekannt  war.



§.  24.
Anfechtbar  sind:

1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen
Theile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen
  hat;

2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  geschlossenen,
  entgeltlichen  Verträge  des  Gemeinschuldners

mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,
mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf=  und
absteigender  Linie,  mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  voll,  und
halbbürtigen  Geschwistern,  oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser
Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners
  benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,
daß  ihm  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
  die  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  nicht  bekannt  war.

§  25.
Anfechtbar  sind:

1.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem
Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen,  sofern
nicht  dieselben  gebräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstande

hatten;

2.  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von
dem  Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen  Verfügungen  zu
Gunsten  seines  Ehegatten,  sowie  eine  innerhalb  dieses  Zeitraums  von
ihm  bewirkte  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  eines  Heirathsguts  oder
des  gesetzlich  in  seine  Verwaltung  gekommenen  Vermögens  seiner
Ehefrau,  sofern  er  nicht  zu  der  Sicherstellung  oder  Rückgewähr  durch
das  Gesetz  oder  durch  einen  vor  diesem  Zeitraume  geschlossenen  Vertrag
verpflichtet  war.