Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zeit, als die Handlung erfolgte, die Zahlungseinstellung oder der Er= 
öffnungsantrag bekannt war; 
2. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung 
des Verfahrens oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungs= 
einstellung oder dem Eröffnungsantrage erfolgten Rechtshandlungen, 
welche einem Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung ge= 
währen, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu 
beanspruchen hatte, sofern er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der 
Handlung weder die Zahlungseinstellung und der Eröffnungsantrag, 
noch eine Absicht des Gemeinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern 
zu begünstigen, bekannt war. 
 
§. 24. 
Anfechtbar sind: 
1. Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen 
Theile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vor= 
genommen hat; 
2. die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens ge= 
schlossenen, entgeltlichen Verträge des Gemeinschuldners 
mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe, 
mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in auf= und 
absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll, und 
halbbürtigen Geschwistern, oder mit dem Ehegatten einer dieser 
Personen, 
sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Gemein= 
schuldners benachtheiligt werden und der andere Theil nicht beweist, 
daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Gemein= 
schuldners, die Gläubiger zu benachtheiligen, nicht bekannt war. 
§ 25. 
Anfechtbar sind: 
1. die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens von dem 
Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern 
nicht dieselben gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstande 
hatten; 
2. die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Verfahrens von 
dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu 
Gunsten seines Ehegatten, sowie eine innerhalb dieses Zeitraums von 
ihm bewirkte Sicherstellung oder Rückgewähr eines Heirathsguts oder 
des gesetzlich in seine Verwaltung gekommenen Vermögens seiner 
Ehefrau, sofern er nicht zu der Sicherstellung oder Rückgewähr durch 
das Gesetz oder durch einen vor diesem Zeitraume geschlossenen Vertrag 
verpflichtet war.
	        
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