Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 65. 
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung finden, soweit nicht aus den Be= 
stimmungen dieses Gesetzes sich Abweichungen ergeben, auf das Konkursverfabren 
entsprechende Anwendung.  
§. 66. 
Die Entscheidungen im Konkursverfahren können ohne vorgängige münd= 
liche Verhandlung erfolgen. 
Die Zustellung geschieht von Amtewegen. 
Gegen die Entscheidungen im Konkursverfahren findet, soweit dieses Gesetz 
nicht ein Anderes bestimmt, die sofortige Beschwerde statt. 
§. 67. 
Das Konkursgericht kann zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden 
Verhältnisse die erforderlichen Ermittelungen, insbesondere die Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen anordnen. 
§. 68. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch mindestens einmalige 
Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts 
bestimmte Blatt; die Einrückung kann auszugsweise geschehen. Die Bekannt= 
machung gilt als bewirkt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Aus= 
gabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes. 
Das Gericht kann weitere Bekanntmachungen anordnen. 
Die öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung an alle Betheiligten, 
auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. 
§. 69. 
Wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung 
vorgeschrieben ist, so kann dieselbe durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. 
Einer Beglaubigung der Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht. 
Die dem Verwalter obliegenden Mittheilungen können unmittelbar und 
ohne besondere Form geschehen. 
§. 70. 
Der Konkursverwalter wird von dem Gerichte ernannt. 
Das Gericht kann demselben die Leistung einer Sicherheit auferlegen. 
§. 71. 
Wenn die Verwaltung verschiedene Geschäftszweige umfaßt, so können 
mehrere Konkursverwalter ernannt werden. Jeder von ihnen ist in seiner Ge= 
schäftsführung selbständig. 
 § 72 
In der auf die Ernennung emes Verwalters folgenden Gläubigerversamm= 
lung können die Konkursgläubiger statt des Ernannten eine andere Person 
wählen. Das Gericht kann die Ernennung des Gewählten versagen.
	        
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