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von dem Gange der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften des Ver=
walters einsehen und den Bestand seiner Kasse untersuchen.
Der Gläubigerausschuß ist berechtigt, von dem Verwalter Berichterstattung
über die Lage der Sache und die Geschäfteführung zu verlangen. Er ist ver=
pflichtet, die Untersuchung der Kasse des Verwalters wenigstens ein Mal in jedem
Monate durch ein Mitglied vornehmen zu lassen.
§. SI.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben die Sorgfalt eines ordent=
lichen Hausvaters anzuwenden.
§. 82.
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder an der Beschlußfassung Theil genommen hat, und der Beschluß mit
absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist.
§. 83.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Erstattung
angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung.
In Ermangelung einer Einigung mit der Gläubigerversammlung erfolgt die
Festsetzung der Auslagen und der Vergütung durch das Konkursgericht.
§. 84.
Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitgliede des Gläubiger=
ausschusses kann von dem Gerichte, die durch die Gläubigerversammlung erfolgte
Bestellung zum Mitgliede des Gläubigerausschusses durch Beschluß der Gläubiger=
versammlung widerrufen werden.
§. 85.
Ueber die Berufung der Gläubigerversammlung beschließt das Gericht.
Die Berufung muß erfolgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigeraus=
schusse oder von mindestens fünf Konkursgläubigern, deren Forderungen nach
der Schätzung des Gerichts den fünften Theil der Schuldenmasse erreichen, bean=
tragt wird.
Die Berufung muß öffentlich bekannt gemacht werden. Der öffentlichen
Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung eine
Vertagung der Verhandlung angeordnet wird.
§. 86.
Die Gläubigerversammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit absoluter Mehrheit
der Stimmen gefaßt. Für die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses
genügt relative Mehrheit der Stimmen.
Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei
Gleichheit der Summen entscheidet die Zahl der Gläubiger.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 50