Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 99. 
Die Abweisung des Eröffnungsantrags kann erfolgen, wenn nach dem 
Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkurs. 
masse nicht vorhanden ist.  
§. 100. 
Der Eröffnungsbeschluß hat die Stunde der Eröffnung anzugeben. 
Ist dies versäumt worden, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittags= 
stunde des Tages, an welchem der Beschluß erlassen ist. 
§. 101. 
Die sofortige Beschwerde steht gegen den Eröffnungsbeschluß nur dem 
Gemeinschuldner, gegen den abweisenden Beschluß nur demjenigen zu, welcher den 
Eröffnungsantrag gestellt hat. 
§ 102. 
Bei der Eröffnung des Konkursverfahrens ernennt das Gericht den Kon= 
kursverwalter, verordnet einen nicht über einen Monat hinauszusetzenden Termin 
zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die 
Bestellung eines Gläubigerausschusses, erläßt den offenen Arrest und bestimmt 
die Anmeldefrist und den allgemeinen Prüfungstermin. 
Das Gericht kann die Termine verbinden, wenn die Konkursmasse von 
geringenem Betrage oder der Kreis der Konkursgläubiger von geringerem Um= 
fange ist. 
 §. 103. 
Der Gerichtsschreiber hat die Formel des Eröffnungsbeschlusses, den offenen 
Arrest, die Anmeldefrist und die Termine sofort öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung ist, unbeschadet der Vorschriften des §. 68 Abs. 1, 
auszugsweise in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. 
An die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner des 
Gemeinschuldners erfolgt besondere Zustellung. 
§. 104. 
Der Gerichtsschreiber hat unter Bezeichnung des Konkursverwalters be- 
glaubigte Abschriften der Formel des Eröffnungsbeschlusses den Behörden für 
die Führung des Handels- oder Genossenschaftsregisters oder ähnlicher Register 
und der Dienstbehörde des Gemeinschuldners mitzutheilen. 
§. 105. 
Sobald eine den Eröffnungsbeschluß aufhebende Entscheidung die Rechts- 
kraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen. 
Die Vorschriften der §s. 103 Abs. 2, 104 finden entsprechende Anwendung. 
§. 106. 
Inwiefern die Eröffnung oder Aufhebung des Konkursverfahrens in das 
Grund- oder Hypothekenbuch einzutragen, und wie eine solche Eintragung zu 
bewirken ist, bestimmt sich nach den Landesgesetzen.
	        
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