Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 394 — 
Urkunden übertragen oder auf diesen Urkunden die Gewährung des 
Pfandrechts vermerkt wird; 
2. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, an gewissen 
beweglichen körperlichen Sachen ein Faustpfandrecht im Sinne des 
§. 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem 
Vertreter sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem 
Aussteller die Ausübung des Gewahrsams der Sachen übertragen wird; 
3. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1 
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, ein Vor= 
recht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen 
später entstehen, dadurch gewährt werden kann, daß die zu bevor= 
nachtigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldenbuch eingetragen 
werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.