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oder höheren Abgabe belegen, als derjenigen, welche den Bahnbetrieb ausländischer
Eisenbahn-Aktiengesellschaften im österreichischen Staate im allgemeinen trifft.
Desgleichen wird die Königlich preußische Regierung für den Fall, daß
der Betrieb der auf preußischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke künftig von einer
österreichischen Aktiengesellschaft geleitet werden sollte, von derselben keine anderen
oder höheren Abgaben erheben, als diejenigen, welche den Bahnbetrieb der be=
treffenden Aktiengesellschaften im preußischen Staate im allgemeinen treffen.
Artikel XX.
Für den Fall, daß die in Preußen gelegene Strecke der den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrages bildenden Eisenbahn seiner Zeit von der Königlich
preußischen Regierung angekauft werden möchte und ebenso nach dem Ablaufe
der für die österreichische Strecke der obigen Bahn bestimmten Konzessionsfrist,
desgleichen im Falle der Einlösung dieser Eisenbahnstrecke durch die Kaiserlich
Königlich österreichische Staatsverwaltung soll zwischen den Hohen Regierungen
über die Fortführung des Betriebes auf der Eisenbahnlinie Chotzen-Altwasser
ein dem Verkehr und den beiderseitigen Interessen entsprechendes besonderes Ueber=
einkommen getroffen werden.
Artikel XXl.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations=
Urkunden spätestens binnen 4 Wochen in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Wien, am 2. März 1877.
Otto Graf zu Stolberg. Andrássy.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).