Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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 §.3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt: 
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der 
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier= 
undzwanzig Millionen Mark hinaus, 
2. behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der 
Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark 
Schatzanweisungen auszugeben. 
ß. 4. 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus= 
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, 
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1878 nicht überschreiten 
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach 
Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch 
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
§. 5. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen 
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften 
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gebelt werden. 
§. 6. 
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. 
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt 
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen 
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden 
Fälligkeitstermins. 
§. 7. 
Die Deckungsmittel für die unter den eimmaligen Ausgaben nachgewiesenen 
Beträge: 
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg 1.300.000 Mark, 
2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil- 
ungsanstalten . .... . .. . . .. 3.026.500 
3. zum Bau eines Kasernements für die Artillerie- 
Schießschule in Berlln . . .. . . .. 400. 000 
4. zum Neubau eines Garnison-Lazareths in Ludwigsburg 35.000 
5. zur Erweiterung der Festungsthore und Thorbrücken 
im Interesse des Verkehrss 1.706.600 
6. zur Entfestigung von Pfalzburg . .. . . . .. 197.000 
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen.
	        
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