Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 523 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 26. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem Werke „Der deutsch- 
französische Krieg 1870,71“. S. 523. — Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von 
Telegrammen. S. 534. — Bekanntmachung, betreffend die Einziehung der Einhundertmarknoten 
der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. S. 527. 
  
  
  
(Nr. 1198.) Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von 
dem großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch französische Krieg 
1870/71“. Vom 31. Mai 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Aus dem Reingewinn des von dem großen Generalstabe redigirten Werkes 
„Der deutsch französische Krieg 1870/71“ wird die Summe von dreihundert= 
tausend Mark dem Kaiser zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu errichten, 
deren Erträge die Bestimmung haben, im Interesse des Generalstabes des 
deutschen Heeres zur Förderung militär wissenschaftlicher Zwecke und zu Unter= 
stützungen verwendet zu werden. 
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden 
Erträge erfolgt durch den Chef des Generalstabes der preußischen Armee nach 
Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungs-Urkunde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1877. 80 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1877.
	        
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