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Reichs-Gesetzblatt.
No. 26.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem Werke „Der deutsch-
französische Krieg 1870,71“. S. 523. — Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von
Telegrammen. S. 534. — Bekanntmachung, betreffend die Einziehung der Einhundertmarknoten
der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank. S. 527.
(Nr. 1198.) Gesetz, betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinns aus dem von
dem großen Generalstabe redigirten Werke „Der deutsch französische Krieg
1870/71“. Vom 31. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Aus dem Reingewinn des von dem großen Generalstabe redigirten Werkes
„Der deutsch französische Krieg 1870/71“ wird die Summe von dreihundert=
tausend Mark dem Kaiser zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung zu errichten,
deren Erträge die Bestimmung haben, im Interesse des Generalstabes des
deutschen Heeres zur Förderung militär wissenschaftlicher Zwecke und zu Unter=
stützungen verwendet zu werden.
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden
Erträge erfolgt durch den Chef des Generalstabes der preußischen Armee nach
Maßgabe der von dem Kaiser genehmigten Stiftungs-Urkunde.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 80
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1877.