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Ueber die Vertretung im Vorsitz, sowie über die Vertretung in der Ge=
schäftsleitung der Abtheilungen hat der Vorsitzende des Patentamts Bestimmung
zu treffen.
§. 7.
In den Abtheilungen liegt es dem geschäftsleitenden Mitgliede ob, die für
den Fortgang der Sachen erforderlichen Verfügungen, soweit dadurch der Ent=
scheidung nicht vorgegriffen wird, zu treffen. Insbesondere hat das geschäfts=
leitende Mitglied für jede Sache den Berichterstatter zu bezeichnen, welchem allein
oder unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes die Prüfung der Sache zunächst
zufallen soll. Der Berichterstatter hat den mündlichen Vortrag in den Sitzungen
zu halten, sowie alle Beschlüsse und Entscheidungen in der für die Zufertigung
an die Betheiligten geeigneten Form schriftlich zu entwerfen. Das geschäfts=
leitende Mitglied ist befugt, Aenderungen in der Fassung, soweit ihm solche noth=
wendig erscheinen, vorzunehmen.
Ur die Zuziehung von Sachverständigen (Patentgesetz §. 14 Absatz 5)
beschließen die Abtheilungen.
§. S.
Die Beschlußfassung der Abtheilungen kann nur auf Grund mündlichen
Vortrags in der Sitzung erfolgen:
1. wenn es sich um einen Beschluß nach Maßgabe des §. 25 des Gesetzes
handelt;
2. wenn es sich im Falle des §. 29 Absatz 3 des Gesetzes um die An=
drohung der Zurücknahme eines Patentes handelt;
3. wenn es sich um die Entscheidung über die Erklärung der Nichtigkeit
oder die Zurücknahme eines Patentes handelt.
§. 9.
Die Beschlüsse und Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen nach Stimmen=
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des geschäftsleitenden
Mitgliedes. Ist dem Beschluß oder der Entscheidung eine Anhörung der Be=
theiligten (Patentgesetz §. 24 Absatz 2, §. 25 Absatz 2, §. 29 Absatz 2) vorher=
gegangen, so kann ein Mitglied, welches bei derselben nicht zugegen gewesen ist,
an der Abstimmung nicht theilnehmen.
§. 10.
Dem Vorsitzenden des Patentamts liegt es ob, auf eine gleichmäßige Be=
handlung der Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken.
Zu diesem Behufe ist er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizu=
wohnen, auch sämmtliche Mitglieder zu Plenarversammlungen zu vereinigen und
die Berathung des Plenums über die von ihm vorgelegten Fragen herbei=
zuführen.