Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 11. 
Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach an bestimmten 
Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung darüber steht dem 
Vorsitzenden des Patentamts zu. 
§. 12. 
Zeugen und Sachverständige erhalten nach den am Ort ihres Wohnsitzes 
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgebenden Bestimmungen eine Entschädigung 
für Zeitversäumniß und Erstattung der ihnen verursachten Kosten, Sachverständige 
außerdem eine Vergütung ihrer Mühwaltung. 
§. 13. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt nach § 30 
des Gesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse des Patentamts 
bestrittenen Auslagen diejenigen den Betheiligten erwachsenen Kosten, welche nach 
freiem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung ber Ansprüche 
und Rechte nothwendig waren. 
§. 14. 
Die Einrichtung der Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek 
und der Sammlungen werden durch den Vorsitzenden des Patentamts geordnet. 
Der Vorsitzende erläßt die für die Beamten erforderlichen Geschäftsanweisungen. 
§. 15. 
Die Leitung, und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes steht 
dem Vorsitzenden des Patentamts zu. Er ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern- 
und Unterbeamten. Er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheit 
  
   
§. 16. 
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden der Büreaus eingehen, 
sind alsbald, andere Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienststunden 
von dem dazu bestimmten Beamten nach der Reihe des Eingangs oder, wenn 
diese nicht feststeht, nach der Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen 
werden, mit einer laufenden Nummer und dem Datum zu versehen. 
§. 17. 
Schriftstücke, in welchen die Ertheilung eines Patentes nachgesucht wird, 
oder welche auf ein bereits eingeleitetes Verfahren wegen Ertheilung eines 
Patentes Bezug haben, gehen unmittelbar an die für die Erledigung zuständige 
Abtheilung. Wird in Bezug auf die Zuständigkeit Anstand erhoben, so ist die 
Bestimmung des Vorsitzenden des Patentamts einzuholen. Alle übrigen Schrift= 
stücke werden dem letzteren vorgelegt.
	        
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