Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Verabredungen des gedachten Protokolls sollen so betrachtet werden, 
als wenn dieselben Wort für Wort in die gegenwärtige Uebereinkunft auf= 
genommen wären, und sie sollen in die Ratifikation der letzteren eingeschlossen 
werden. 
Die beiden vertragschließenden Theile sind darüber einverstanden, daß die 
in Beziehung auf die Benutzung des niederländischen und des linksemsischen 
Kanalnetzes und der anschließenden Wege in den Paragraphen neun und zehn 
des angeschlossenen Protokoll vom 17. Mai 1876 getroffenen Verabredungen 
gleichmäßig für die Königlich niederländischen Staatsangehörigen, wie für alle 
deutsche Reichsangehörige Anwendung finden sollen. 
Artikel 2. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der 
Ratifikationen soll binnen möglichst kurzer Frist in Berlin bewirkt werden. 
 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und 
besiegelt. 
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, am 12. Oktober 1876. 
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Rochussen.
	        
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