Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  38.

Der  Gemeindevorsteher  sendet  die  Urliste  nebst  den  erhobenen  Einsprachen  und
den  ihm  erforderlich  erscheinenden  Bemerkungen  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks.

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,
so  hat  der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  Amtsrichter  Anzeige  zu  machen.

§.  39.

Der  Amtsrichter  stellt  die  Urlisten  des  Bezirks  zusammen  und  bereitet  den
Beschluß  über  die  Einsprachen  gegen  dieselben  vor.  Er  hat  die  Beachtung  der
Vorschriften  des  §.  36  Abs.  2  zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel
zu  veranlassen.  §. 40

Bei  dem  Amtsgerichte  tritt  alljährlich  ein  Ausschuß  zusammen.

Der  Ausschuß  besteht  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzenden  und  einem
von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Staatsverwaltungsbeamten,  sowie
sieben  Vertrauensmännern  als  Beisitzern.

Die  Vertrauensmänner  werden  aus  den  Einwohnern  des  Amtsgerichtsbezirks
  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  der  Landesgesetze  durch  die
Vertretungen  der  Kreise,  Aemter,  Gemeinden  oder  dergleichen  Verbände;  wenn
solche  Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  durch  den  Amtsrichter.  Letzterer  hat
die  Vertrauensmänner  vornehmlich  aus  den  Vorstehern  der  vorbezeichneten  Verbände
  zu  wählen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,
  des  Staatsverwaltungsbeamten  und  dreier  Vertrauensmänner.  Der

Ausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§.  41

Der  Ausschuß  entscheidet  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen.
Die  Entscheidungen  sind  zu  Protokoll  zu  vermerken.  Beschwerde  findet  nicht  statt.

§.  42.
Aus  der  berichtigten  Urliste  wählt  der  Ausschuß  für  das  nächste  Geschäftsjahr:

1.  die  erforderliche  Zahl  von  Schöffen;
2.  die  erforderliche  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  in  der  von  dem
Ausschusse  festzusetzenden  Reihenfolge  an  die  Stelle  wegfallender
Schöffen  treten  (Hülfsschöffen).  Die  Wahl  ist  auf  Personen  zu
richten,  welche  am  Sitze  des  Amtsgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung
  wohnen.
§.  43.
Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen
  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.
Reichs.  Gesetzbl.  1877.  8