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§. 38.
Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und
den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks.
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich,
so hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen.
§. 39.
Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zusammen und bereitet den
Beschluß über die Einsprachen gegen dieselben vor. Er hat die Beachtung der
Vorschriften des §. 36 Abs. 2 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel
zu veranlassen. §. 40
Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen.
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem
von der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie
sieben Vertrauensmännern als Beisitzern.
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks
gewählt.
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die
Vertretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn
solche Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. Letzterer hat
die Vertrauensmänner vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände
zu wählen.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden,
des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der
Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§. 41
Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen.
Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Beschwerde findet nicht statt.
§. 42.
Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Geschäftsjahr:
1. die erforderliche Zahl von Schöffen;
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem
Ausschusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender
Schöffen treten (Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu
richten, welche am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung
wohnen.
§. 43.
Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfsschöffen
wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Reichs. Gesetzbl. 1877. 8