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Die Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen erfolgt in der Art, daß
voraussichtlich Jeder höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre
herangezogen wird.
§. 44.
Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden bei
jedem Amtsgerichte in gesonderte Verzeichnisse afsgenommen (Jahreslisten).
§. 45.
Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für
das ganze Jahr im voraus festgestellt.
Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordent-
lichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffent-
licher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Das Loos zicht der Amtsrichter.
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf-
genommen.
§. 46.
Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihrer Ausloosung und von den
Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß.
In gleicher Weise werden die im Laufe des Geschäftsjahres einzuberufenden
Schöffen benachrichtigt.
§. 47.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstim-
menden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden,
sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht
bestimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.
§. 48.
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen er-
forderlich machen, so werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungstage
in Gemäßheit des §. 45 ausgeloost.
Erscheint dies wegen Dringlichkeit unthunlich, so erfolgt die Ausloosung
durch den Amtsrichter lediglich aus der Zahl der am Sitze des Gerichts wohnenden
Hülfsschöffen. Die Umstände, welche den Amtsrichter hierzu veranlaßt haben,
sind aktenkundig zu machen.
§. 49.
Wird zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst be-
rufenen Schöffen erforderlich, so erfolgt dieselbe aus der Zahl der Hülfsshöffen
nach der Reihenfolge der Jahresliste.
Würde durch die Berufung der letzteren eine Vertagung der Verhandlung
oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginnes nothwendig, so sind die nicht
am Sitze des Gerichts wohnenden Hülfsschöffen zu übergehen.