Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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der einzelnen Kanmern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen 
Vertreter bestimmt. Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern 
bestimmt werden. 
Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert 
werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer Kammer oder in 
Folge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts 
erforderlich wird. §. 63. 
Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erfolgen durch 
das Präsidium. 
Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, die Direk= 
toren und das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt 
nach älteste Mitglied gebildet. Das Präsidium entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den 
Ausschlag. §. 64 
Der Präsident kann bestimmen, daß einzelne Untersuchungen von dem 
Untersuchungsrichter, dessen Bestellung mit dem Ablaufe des Geschäftsjahres 
erlischt, zu Ende geführt werden, sowie daß in einzelnen Sachen, in welchen 
während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die 
Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäfts- 
jahres verhandle und entscheide. 
§. 65. 
In Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz 
in der Kammer dasjenige Mitglied der Kammer, welches dem Dienstalter nach 
und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist. " 
Der Präsident wird in seinen übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Ge- 
schäften durch denjenigen Direktor vertreten, welcher dem Dienstalter nach und 
bei gleichem Dienstalter der Geburt nach der älteste ist. 
§. 66. 
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes 
wird ein zeitweiliger Vertreter durch den Präsidenten bestimmt. 
§. 67. 
Die Bestimmungen der §§. 61—66 finden auf die Kammern für Handels= 
sachen keine Anwendung. 
S. 68. 
Innerhalb der Kammer vertheilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die 
Mitglieder. §.69. 
Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben 
Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung derselben auf den Antrag des Prä= 
sidiums durch die Landesjustizverwaltung.
	        
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