Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 73. 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig: 
1. für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
gehören; 
2. für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf 
Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. 
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 
100 und 106 des Strafgesetzbuchs; 
3. für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; 
4. für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des 
Strafgesetzbuchs; 
5. für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 
des Strafgesetzbuchs; 
6. für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 
des Strafgesetzbuchs; 
7. für das Verbrechen des Betruges im Falle des §. 264 des Straf- 
gesetzbuchs. 
§. 74 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zuständig: 
1. für Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867, 
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe ꝛc.;  
2. für die nach Artikel 206, 249 und 249 a des Gesetzes vom 11. Juni 
1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien= 
gesellschaften, strafbaren Handlungen; 
3. für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 des 
Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien; 
4. für die nach § 67 und §. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes ꝛc. , strafbaren Hand= 
lungen; 
5. für die nach §. 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 strafbaren 
Handlungen. 
§. 75. 
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der 
Vergehen: 
1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §#. 113, 
114, 117 Abs. 1 und des §. 120 des Strafgesetzbuchs; 
2. wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des §. 123 Abs. 3 und 
des §. 137 des Strafgesetzbuchs; 
3 . wider die Sittlichkeit im Falle des §. 183 des Strafgesetzbuchs; 
4. der Beleidigung und der Körperverletzung in den Fällen der nur auf 
Antrag eintretenden Verfolgung;
	        
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