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Fällen der Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
zu besetzen. « §. 78
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen großer Entfer-
nung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezerk eines oder
mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk
die gesammte Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Theil dieser
Thätigkeit zugewiesen werden. !
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des
Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet
wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer
des Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mit-
glieder werden nach Maßgabe des §. 62 durch das Präsidium des Landgerichts
bezeichnet.
Sechster Titel.
Schwurgerichte.
§. 79.
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten bei den
Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen.
§. 80.
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur
Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören.
§. 81.
Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß
des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen
Geschworenen. § 82
Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in
den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mit-
lieder des Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb der Dauer
der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern der
Landgerichte. §. 83
Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung erfolgt aus
der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des
Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte.
Der Stellvertreter des Vorsfenden und die übrigen richterlichen Mitglieder
werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des
Landgerichts bestimmt.
Reichs= Gesetzbl. 1877. 9