Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Fällen der Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden 
zu besetzen. « §. 78 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen großer Entfer- 
nung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezerk eines oder 
mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk 
die gesammte Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Theil dieser 
Thätigkeit zugewiesen werden. ! 
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des 
Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet 
wird. Der Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer 
des Geschäftsjahres durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mit- 
glieder werden nach Maßgabe des §. 62 durch das Präsidium des Landgerichts 
bezeichnet. 
Sechster Titel. 
Schwurgerichte. 
§. 79. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten bei den 
Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen. 
§. 80. 
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur 
Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. 
§. 81. 
Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen 
Geschworenen. § 82 
Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der 
Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in 
den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mit- 
lieder des Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb der Dauer 
der Sitzungsperiode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern der 
Landgerichte. §. 83 
Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von 
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung erfolgt aus 
der Zahl der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des 
Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte.  
Der Stellvertreter des Vorsfenden und die übrigen richterlichen Mitglieder 
werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des 
Landgerichts bestimmt. 
Reichs= Gesetzbl. 1877. 9
	        
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